Steuerfrei bei Sporttip und Jouez Sport — und was der Freibetrag nicht abdeckt
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Wer bei Sporttip oder Jouez Sport gewinnt, zahlt auf diesen Gewinn nichts — bis zu einem Betrag, den die meisten Wettenden nie sehen: CHF 1'071'000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer. Die Hürde ist also nicht die Million. Die Hürde ist, bei wem man wettet. Ein Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel steht steuerlich auf anderem Grund als ein Gewinn bei einem Anbieter ohne hiesige Bewilligung.
Datenstand: 31 Oktober 2026. Die Angaben zur Bewilligung wurden gegen die Veranstalterbewilligungen und die Aufsicht der Gespa sowie gegen die Steuerpraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft.
Bewilligung zuerst, Steuer danach
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (Art. 3 lit. c und e BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019). Beaufsichtigt werden sie nicht von der ESBK — die ist für Casinos zuständig — sondern von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Konkordat seit dem 1. Januar 2021 läuft. Wer Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und für jedes Spiel eine Spielbewilligung (Art. 21 bis 25 BGS). Diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Genau daraus folgt fast alles Weitere. Die Steuerfreiheit hängt nicht daran, wie hoch ein Gewinn ist, sondern daran, ob der Veranstalter hier eine Bewilligung hat. Eine ausländische Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendeinem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung — nicht als Ersatz, nicht als Zwischenlösung, nicht als halbe Anerkennung. Wer die Steuerfrage stellt, stellt in Wahrheit eine Zulassungsfrage.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains. Das ist eine kleine, geschlossene Welt, und für die Steuerfrage ist die Geschlossenheit der Rahmen.
Was gewettet werden darf, ist ebenso geschlossen. Die Gespa führt einen Katalog der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS), und dieser Katalog ist abschliessend. Qualifikationsrunden stehen nur drin, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Der Katalog kennt weder Eckbälle noch Kartenmärkte, und einen Esport-Abschnitt gibt es nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer aus einem Fussballspiel eine Eckballwette machen will, sucht etwas, das der Rahmen nicht hergibt.
Zwei Veranstalter, zwei Gebiete, ein Konto pro Spieler
Swisslos mit dem Produkt Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und zählt 2'350 Verkaufsstellen sowie 221 Mitarbeitende.
Für eine Online-Anmeldung genügt aber nicht irgendein Wohnsitz in der Schweiz. Nach den Vorschriften braucht es Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land (Art. 47 Abs. 3 VGS), und in der Praxis muss er im Gebiet des jeweiligen Veranstalters liegen. Bei Swisslos kommen weitere Bedingungen dazu: mindestens 18 Jahre, keine bestehende Spielsperre, nur eine Registrierung pro Person; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Für eine Online-Teilnahme gilt zudem, dass Minderjährige nicht zugelassen sind (Art. 72 BGS) und dass es ein einziges Konto pro Spieler mit verifizierter Identität gibt (Art. 47 bis 52 VGS).
Damit steht die erste Weiche, und sie hat nichts mit Vorliebe zu tun. In Basel oder Zürich führt der steuerlich saubere Weg über Sporttip. In Lausanne oder Genf führt er über Jouez Sport. Wer im Ausland wohnt, findet hier keinen Zugang. Wer in der Schweiz lebt und kein verifiziertes Konto will, findet ebenfalls keinen.
Wer den Sportwetten-Rahmen als eng empfindet, empfindet richtig. Ein Bewilligungssystem hat keinen Sinn, wenn es nichts bewirkt.
Der Freibetrag, der jedes Jahr mitläuft
Der Steuerfreibetrag ist keine feste Grösse, sondern ein mitgeführter Betrag. Bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen betrug er CHF 1'000'000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1'038'300 im Jahr 2023, CHF 1'056'600 im Jahr 2024 und CHF 1'070'400 im Jahr 2025; für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1'071'000. Angepasst wird er jährlich, gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, nach der Verordnung über die kalte Progression.
Diese Mechanik erklärt, weshalb zwei Zahlen nebeneinander stehen können, die beide stimmen. Die ESTV nennt für die Steuerperiode 2024 «ab 1'056'601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Der Kanton Thurgau nennt für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 1'000'000, während bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1'071'000 gelten. Wer den Freibetrag sucht und zwei Beträge findet, hat keinen Fehler gefunden, sondern zwei Steuerhoheiten.
Steuerbar ist immer nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Ein Gewinn von CHF 1'200'000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1'000'000 genau CHF 200'000 steuerbar. Die Million ist ein Abzug, keine Freigrenze, und dieser Unterschied hat schon manchen Briefwechsel mit einer Steuerverwaltung ausgelöst.
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Freibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 Prozent ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1'050'000 und einem Freibetrag von CHF 1'000'000 sind CHF 50'000 steuerpflichtig — nicht die ganze Summe.
Die abgezogene Steuer verschwindet nicht, sie wird nur später zurückgeholt. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; zurück kommt sie, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Der Ausweis kommt mit der Auszahlung, die Deklaration erst mit der Steuererklärung. Wer den Ausweis nur abheftet, hat dem Bund ein zinsloses Darlehen gegeben.
Wie der Einsatz den steuerbaren Gewinn mindert — und wo die Decke sitzt
Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 Prozent des Gewinns abziehbar, höchstens aber CHF 5'200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5'300 für 2024 und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5'400. Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 Prozent je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5'000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Die Decke ist das eigentliche Detail, und sie ist der Punkt, an dem viele Rechnungen falsch werden. Wer CHF 200'000 Gewinn versteuern muss, rechnet 5 Prozent und kommt auf CHF 10'000 — abziehbar sind trotzdem nur CHF 5'400. Bei einem grossen Gewinn sinkt der effektive Abzug damit weit unter ein Prozent des Gewinns. Und die Bezugsgrösse ist ausdrücklich der Gewinn, nicht die Summe aller Einsätze eines Jahres. Beim Schweizer Sportwetten-Angebot liegen die Einsätze ohnehin tief: Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000 und für eine Systemwette CHF 10'000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Rechnen wir das an einem Beispiel durch, das ausdrücklich eine Rechnung ist und keine angebotene Quote. Wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt, bekommt im Gewinnfall CHF 200 zurück — CHF 100 Einsatz plus CHF 100 Reingewinn. Von diesen CHF 100 Gewinn sind bei einer direkten Bundessteuer unter dem Freibetrag null Franken steuerbar, und der Einsatzabzug spielt gar keine Rolle, weil es nichts abzuziehen gibt. Ganz anders sieht es beim Gegenbeispiel aus, das die tiefe Obergrenze sichtbar macht: Ein Millionengewinn entsteht nie aus einem Hunderter, sondern aus einer Serie oder aus einer Kombination mit sehr hoher Quote. In genau dem Fall greift der Abzug von höchstens CHF 5'400, nicht die 5 Prozent. Das Ergebnis ist also keine Zahl, sondern ein Band mit einer Bedingung: Solange der einzelne Gewinn unter dem Freibetrag bleibt, ist der Abzug irrelevant und die Steuer null; liegt er darüber, ist der abziehbare Einsatz bei kleinen und mittleren Gewinnen rund 5 Prozent des steuerbaren Teils und bei grossen auf CHF 5'400 beziehungsweise CHF 5'000 gedeckelt. Nur der Teil über dem Freibetrag wird überhaupt versteuert, und nur für ihn zählt der Einsatzabzug.
Ein Hinweis darauf, was mit einem Kombinationsgewinn steuerlich passiert, wenn mehrere Wetten in einer Quittung stecken: Steuerlich zählt der einzelne Gewinn, nicht die Zahl der Wetten, und es lohnt sich, bei einem Betrag in dieser Grössenordnung vorher die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung zu fragen statt hinterher.
Der andere Weg: was ein Konto ohne Bewilligung kostet
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ihr dagegen ebenfalls. Das klingt nach einem Steuervorteil und ist in der kantonalen Praxis das Gegenteil. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Ohne Betragsgrenze. Wer den steuerfreien Weg sucht, verliert ihn genau dort, wo er ihn vermutet. Bei einem Schweizer Veranstalter kann der einzelne Gewinn bis unter die Million steuerfrei bleiben; bei einem ausländischen Anbieter ist schon ein Gewinn von ein paar tausend Franken vollständig steuerbares Einkommen.
Der steuerliche Nachteil ist der zweite Preis. Der erste ist die fehlende Bewilligung selbst: Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung organisiert, macht sich strafbar, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Die Spielenden werden nicht bestraft. Trotzdem können Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es gibt weder Schweizer Rechtsschutz noch Fairplay-Kontrolle. Bei einer Beschwerde steht man einem Anbieter gegenüber, der im Ausland sitzt, während die Schweizer Aufsicht nur eines tun kann: die Domain sperren.
An dieser Stelle lohnt ein Blick auf den zweiten Weg mit offenen Augen, denn er ist nicht einfach verboten und deshalb uninteressant — er ist verlockend und gerade deshalb eine Falle.
Der zweite Weg: warum ausländische Angebote trotzdem greifbar sind
Zugangssperren sind kein Zaun. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf). Gesperrte Domains werden aber innerhalb von Stunden ersetzt — ein Domain-Hopping, das die Gespa selbst benennt. Es ist das Muster, das jeder aus anderen Bereichen kennt: Der Filter wirkt, aber der Filter ist langsam, und das Angebot ist schnell.
Für den steuerlichen Weg ist dieser Punkt entscheidend. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist an das schweizerische Spielsperrregister nicht angeschlossen und von der Spielsperre damit nicht erfasst. Wer sich freiwillig sperrt, sperrt sich nur dort, wo die Sperre greift — und bei einem ausländischen Anbieter greift sie nicht. Hinzu kommt: Winnings und Guthaben bei bewilligten Schweizer Veranstaltern werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten-Angebot nicht, und Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, findet diesen Rahmen nicht vor, sondern dessen Gegenteil.
Auch auf der Einzahlungsseite gibt es keinen Schweizer Schutzwall gegen unbewilligte Wettanbieter: Ein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke solche Zahlungen blockieren, existiert nicht. Die Sperrliste ist der einzige Mechanismus, und sie arbeitet auf DNS-Ebene, nicht auf der Ebene des Zahlungsverkehrs.
Der Vergleich zweier Wege ist also kein Vergleich zweier Freiheitsgrade, sondern zweier Pakete. Der bewilligte Weg bringt Steuerfreiheit bis zum Freibetrag, das schweizweite Sperrregister, verifizierte Identität, Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen und einen Veranstalter, der bei Fragen greifbar ist. Dafür braucht es Wohnsitz im richtigen Gebiet, ein verifiziertes Konto, und das Angebot ist auf einen geschlossenen Katalog von Sportarten und Wettarten begrenzt. Der nicht bewilligte Weg bringt mehr Auswahl an Märkten und Sportarten, aber keine Schweizer Aufsicht, keine Einbindung ins Sperrregister, keine Schweizer Beschwerdemöglichkeit — und Gewinne, die nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen sind. Keiner dieser Wege ist von Haus aus der vorsichtige. Beide kosten etwas, nur nicht dasselbe.
Wer die Wahl hat, wählt also nicht zwischen Risiko und Sicherheit, sondern zwischen zwei verschiedenen Listen von Nachteilen. Und wer in der Deutschschweiz oder im Tessin wohnt, hat die Wahl überhaupt nur, weil der ausländische Weg sich nicht um den Wohnsitz kümmert.
Der Spielerschutz: wer die Limiten setzt, setzt sie selbst
Hier ist das Schweizer System unbequem ehrlich. Der Staat schreibt keine Höchstlimite vor, und es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsgrenze. Verlangt wird stattdessen, dass der Veranstalter von seinen Spielenden verlangt, eigene Höchstwerte festzulegen — für Einsätze oder Verluste, auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis (Art. 87 VGS). Die Limite ist also das eigene Urteil in Zahlen, und der Veranstalter muss dieses Urteil abfragen.

Bei Swisslos ist das konkret geregelt.### Was die Limiten praktisch bedeuten
Vor der ersten Teilnahme am Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9'999 und CHF 1'000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der interessantere Teil. Gesetzlich lässt sich eine Erhöhung nach 24 Stunden durchsetzen; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Derselbe Mechanismus wie bei einer Wartezeit für eine Passwortänderung, nur mit echtem Geld dahinter: Der Drang ist am Samstagabend am grössten, und genau dann lässt sich die Grenze nicht verschieben. Wer das als Bevormundung liest, liest es gegen die eigene Bilanz.
Für einen Spielenden mit kleinem Budget ist die Verlustlimite die eigentliche Ziffer, nicht die Quote. Wer CHF 1'000 im Monat als Verlustobergrenze setzt, hat seinen Monat definiert, bevor der erste Einsatz fällt, und muss nicht mehr an jeder einzelnen Wette entscheiden, ob noch etwas geht. Das ist der Unterschied zwischen einer Regel und einer Absicht.
Die Spielsperre reicht weiter als das eigene Konto
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Ablauf der Frist. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Gesetz regelt die Sperre in Art. 80 bis 82 BGS und verbindet sie mit dem Schutz überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen; die Aufhebung einer freiwilligen Sperre ist erst nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS) und bezieht eine Fachstelle mit ein (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss überhaupt angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Der erste Punkt ist die Reichweite: Eine unbefristete Sperre deckt auch das Casino ab. Der zweite Punkt ist, dass sie nur dort schützt, wo sie ankommt — ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung ist an dieses Register nicht angeschlossen und von der Sperre nicht erfasst.
Und die Sperre wird an den Verkaufsstellen nicht lückenlos durchgesetzt. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Schweizer Regel als streng beschreibt, beschreibt eine Absicht und nicht jede Theke.
Wohin mit einer Steuerfrage, und was mit einem grossen Gewinn sonst noch passiert
Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sei es zur direkten Bundessteuer oder zu den Staats- und Gemeindesteuern, gehören an die zuständige kantonale Steuerbehörde. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV unter [email protected]. Das ist die eine Auskunftsstelle, die im Zweifel zählt, und bei Beträgen in der Nähe des Freibetrags ist das keine Formalie. Wer eine Gewinnsumme vor sich hat, deren Steuerfolge er nicht sicher überblickt, soll eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung fragen, bevor er disponiert.
Zwei Dinge ändern sich mit einem grossen Gewinn nicht. Die selbst gewählten Limiten gelten weiter, und die Spielsperre gilt weiter. Steuerlich ist ein Millionengewinn ein Sonderfall, spielerschutzrechtlich ist er keiner.
Es gehört zur Eigenart dieser Regulierung, dass Fürsorge und Geschäftsinteresse eng beieinander liegen. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe unterstützt; aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 Prozent nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 Prozent nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3'863'790. Wer die Limiten als lästig empfindet, kann diese Zahl danebenhalten. Sie ist die Rechnung dafür, dass das Angebot in dieser Form bestehen darf, und sie ist der Grund, weshalb ein Schweizer Veranstalter ein anderes Interesse an einem kontrollierten Spielverlauf hat als ein Anbieter, der von der Aufsicht nichts hört.
Weg A und Weg B: eine Rangliste der Steuerfolgen statt einer Rangliste der Quoten
Wer vergleichen will, vergleicht sinnvollerweise nicht die Quoten, sondern die Bewilligungsfolge. Die Übersicht ordnet die Anbieter danach, was ein Gewinn bei ihnen steuerlich bedeutet — die beiden Schweizer Veranstalter zuerst, danach die ausländischen Angebote ohne hiesige Bewilligung, die einem Schweizer Wettenden begegnen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung | Was ein Gewinn steuerlich bedeutet |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa | Bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, darüber 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja, Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa | Bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, darüber 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil |
| Sportaza | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| DirectionBet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| Roobet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| BC.Game | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| BetFury | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| Cloudbet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| IviBet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
| Fezbet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Keine Verrechnungssteuer; nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen |
Die Tabelle zeigt keine Rangfolge der Qualität, sondern die Stelle, an der die Steuerfolge umschlägt. Zwischen den ersten beiden Zeilen und den acht darunter liegt kein gradueller Unterschied, sondern ein Wechsel des Regelwerks: Die einen veranstalten gestützt auf eine Schweizer Bewilligung und ziehen bei einem Grossgewinn die Verrechnungssteuer ab, die anderen veranstalten ohne diese Bewilligung und liegen damit ausserhalb der Schweizer Steuerlogik, aber nicht ausserhalb der Schweizer Steuerpflicht.
Für wen das praktisch zählt: Wer Sportwetten als Unterhaltung mit kleinen Einsätzen betreibt und in der Deutschschweiz, im Tessin oder in der Westschweiz wohnt, trifft die Steuerfrage bei den Schweizer Veranstaltern gar nicht — der einzelne Gewinn bleibt weit unter jedem Freibetrag, und für die Ausnahmen zählt nur der Wohnsitz. Wer dagegen regelmässig mit Beträgen spielt, bei denen ein einzelner Gewinn in die Nähe von sechsstelligen Summen kommen kann, sollte vorher wissen, welcher der beiden Wege seine Steuererklärung betrifft. Bei ausländischen Gewinnen gibt es keine Schwelle, unter der die Frage verschwindet.
Die Grenze der Übersicht ist eine Grenze der Sache: Über Bewilligungen lässt sich sauber reden, über Steuerfolgen nur in einem Band, weil die kantonalen Freibeträge voneinander abweichen. Wer seinen eigenen Freibetrag wissen will, findet ihn bei seiner kantonalen Steuerverwaltung und nicht in einer gesamtschweizerischen Liste.
Die Wege im Einzelnen: zehn Anbieter im Vergleich
Jetzt die Anbieter selbst, in der Reihenfolge, in der die Steuerfolge kippt. Die beiden Schweizer Veranstalter stehen zuerst, weil bei ihnen die Steuerfreiheit bis zum Freibetrag gilt; die übrigen acht sind ausländische Angebote ohne Schweizer Bewilligung und werden nach denselben Merkmalen beschrieben und bewertet. Kein ausländischer Anbieter wird hier als legal oder sicher bezeichnet, und keiner der beiden Wege wird mit dem anderen vermischt.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet
Swisslos sitzt als SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip, und Sporttip ist eine der beiden Veranstaltungen, die die Kantone zugelassen haben — mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) und unter der Aufsicht der Gespa.
Der praktische Vorzug liegt in der Grösse des Gebiets: Die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein zusammen sind der grösste zusammenhängende Bereich, in dem ein Schweizer Wettangebot überhaupt zugänglich ist. Wer dort wohnt, erreicht einen Veranstalter mit einer Schweizer Bewilligung, einem verifizierten Konto und einer Einbindung in das schweizweite Sperrregister.
Die Kehrseite ist derselbe Rahmen, der den steuerlichen Vorteil trägt. Sporttip zeigt nur, was der Katalog zulässt: keine Eckbälle, keine Kartenmärkte, kein Esport, keine Wetten auf Trainingsläufe. Live-Wetten sind möglich, vor dem Spiel und während des Spiels; Cash-Out existiert, aber als Funktion des Veranstalters und nicht als gesetzlich geregelter Anspruch — bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten und nur als vollständiger Cash-Out, nicht für jeden Markt garantiert. Wer einen Teilgewinn sichern will, findet bei Sporttip dafür keinen Hebel.
Beim Steuerabzug ist Sporttip der Veranstalter, der im Grossgewinnfall handelt: Er zieht die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil ab und stellt den Ausweis aus. Wer dort einen Gewinn über dem Freibetrag einlöst, bekommt diese Steuer nicht erklärt, sondern abgezogen, und muss sie über die Steuererklärung zurückholen. Wer die Limitenpflicht kennt, weiss auch hier: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind Pflicht vor der ersten Teilnahme.
Fazit: Der Rahmen und der Steuervorteil sind dasselbe Gebäude, und wer hineinpasst, wohnt günstig: volle Schweizer Einbindung, Steuerfreiheit bis zum Freibetrag und ein Veranstalter, der bei einer Streitigkeit im Inland greifbar ist. Wer ein breites Wettprogramm mit Randmärkten sucht, wird in diesem Gebäude nicht fündig, und daran ändert kein Bonus dieser Welt etwas.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz mit eigenen Zahlen
Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die die Kantone zugelassen haben, ebenfalls mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) und unter der Aufsicht der Gespa. Sie betreibt Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Der Vorzug ist die Verzahnung mit der Westschweiz: Wer dort wohnt, kommt an ein bewilligtes Angebot mit denselben steuerlichen Folgen wie bei Swisslos, und die 2'350 Verkaufsstellen machen den Weg zum Wettschein kurz. Für einen Gelegenheitswettenden, der seine Wette bar in einem Kiosk abgeben will, ist das kein Nebenaspekt.
Steuerlich unterscheidet sich Jouez Sport in der Regel nicht von Sporttip: Der einzelne Gewinn bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei, darüber wird die Verrechnungssteuer abgezogen und über die Steuererklärung zurückgeholt. Der entscheidende Unterschied liegt im Gebiet und in der Grösse. Sechs Kantone sind weniger als einundzwanzig, und wer ausserhalb dieser sechs wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran — nicht über eine Beschwerde, nicht über einen Trick. Die Wohnsitzgrenze ist eine Bedingung der Bewilligung und nicht eine Einstellung des Kundendienstes.
Fazit: Die Wohnsitzgrenze ist die ganze Antwort: Für Spielende in den sechs Westschweizer Kantonen ist Jouez Sport der naheliegende Zugang zu einem bewilligten Angebot, für alle anderen existiert der Zugang nicht — und es lohnt sich, diese Grenze zu kennen, bevor man nach einem Umweg sucht.
Sportaza: ausländisches Angebot ohne Kraft in der Schweiz
Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung, die ausländische Stellen erteilt haben, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Angebot ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa kommen, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren.
Der steuerliche Punkt ist der zweite, aber der griffigere. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und weil damit auch kein Freibetrag existiert, sind sie nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbares Einkommen. Es gibt hier keine Schwelle, unter der die Frage verschwindet — jeder Gewinn gehört in die Steuererklärung.
Fazit: Die Bewilligung, die Sportaza geltend macht, ist schweizerisch wertlos, und die Folge trifft nicht den Veranstalter, sondern die Steuererklärung des Spielenden: Wer hier gewinnt, verliert die Freistellung und behält die Steuerpflicht. Beschrieben und bewertet, nicht empfohlen.
DirectionBet: ohne Bewilligung, ohne Rückgriff
DirectionBet hat keine Schweizer Bewilligung und veranstaltet damit ausserhalb des Rahmens, der die Steuerfreiheit trägt. Diese Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Nicht an das Sperrregister angeschlossen, kein Schweizer Rückgriff, Sperrliste und DNS-Blockierung der Domain möglich.
Das ist die Stelle, an der sich die beiden Wege tatsächlich scheiden: Bei einem Gewinn über dem Freibetrag zieht ein Schweizer Veranstalter die Verrechnungssteuer ab und stellt einen Ausweis aus, den man in der Steuererklärung zurückholt. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es diesen Mechanismus überhaupt nicht, weil es keine Verrechnungssteuer gibt — und deshalb auch keine Schwell, unterhalb derer nichts passiert. Wer keine abgezogene Steuer zurückfordern muss, hat keinen Anlass, den Gewinn zu deklarieren. Die Deklaration braucht es trotzdem.
Fazit: Zwischen dem Schweizer Weg mit seinem Abzug samt Rückforderung und diesem Weg ohne beides liegt mehr als ein Unterschied der Bequemlichkeit. Der zweite Weg ist der einzige, bei dem ein kleiner Gewinn eine Steuerfolge hat.
Roobet: dieselbe Zulassungslücke, dasselbe Steuermuster
Roobet tritt als ausländisches Angebot auf, ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten mit Bewilligung veranstalten; die Bewilligung aus dem Ausland hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Domain kann per DNS gesperrt werden.
Für den Leser, der die steuerliche Seite sortiert, ändert sich damit nichts: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und die kantonale Praxis behandelt sie als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Es gibt keine Bewilligung, die man hier prüfen könnte, und deshalb auch keine Bewilligungsfolge, an der sich die Steuerfreiheit festmachen liesse.
Fazit: Der Name und die Oberfläche unterscheiden sich von den anderen acht Anbietern ohne Bewilligung; an der steuerlichen Behandlung ändert sich nichts — sie hängt an der Zulassung und nicht am Anbieter.
BC.Game: Bewilligung ohne schweizerische Wirkung
BC.Game führt keine Schweizer Bewilligung. Damit gelten die Zulassungsregeln des Geldspielgesetzes für dieses Angebot nicht als erfüllt, die auswärtige Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), und das Konto ist an die Schweizer Spielsperre nicht angeschlossen. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen.
Wer dort spielt, spielt nach Hausregeln eines Anbieters, der gegenüber der Gespa keine Rechenschaft schuldet und keinen Schweizer Ansprechpartner hat. Ausgezahlt wird nach dessen Bedingungen, nicht nach Art. 50 Abs. 2 VGS, der für bewilligte Veranstalter eine Zahlung nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers verlangt.
Fazit: Fehlende Schweizer Aufsicht bedeutet hier vor allem, dass die Bedingungen des Anbieters das letzte Wort haben — und die Steuerfrage kann niemand übernehmen, der im Inland nicht erreichbar ist.
BetFury: ohne Bewilligung, mit voller Steuerfolge
BetFury ist ein ausländisches Angebot ohne Schweizer Bewilligung; die Bewilligungsregel des BGS setzt eine Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung voraus, und eine im Ausland erteilte Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Kein Sperrregister-Anschluss, kein Schweizer Rückgriff, Sperrliste und DNS-Blockiierung möglich.
Wer hier einen Gewinn erzielt, hat weder eine Verrechnungssteuer noch einen Freibetrag. Das klingt nach weniger Papierkram und ist mehr Steuer: Unabhängig vom Betrag ist der Gewinn nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbares Einkommen, und die Deklaration ist Sache des Steuerpflichtigen, nicht des Veranstalters.
Fazit: Wer ausserhalb der Schweizer Bewilligung spielt, tauscht die Rückforderung gegen die volle Steuerpflicht des gesamten Gewinns — ein Tausch, bei dem ein kleiner Gewinn der Verlierer ist.
Cloudbet: ausländisch, ohne Schweizer Schutzwirkung
Cloudbet betreibt sein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung nach BGS fehlen, eine auswärtige Bewilligung ist in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS). Es gibt keinen Anschluss an das schweizweite Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Der deutsche Leser, der hier nur die Steuerfrage stellt, sollte den grösseren Rahmen mitnehmen: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist auch die Aufsicht ohne Schweizer Wirkung, und die Aufsicht ist es, die bei Schweizer Veranstaltern für ein geschlossenes Wettprogramm, ein verifiziertes Konto und eine Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen sorgt.
Fazit: Die Aufsicht und die Steuerfreiheit kommen aus derselben Quelle, und wer die Quelle verlässt, verliert beides — die eine sofort, das andere bei der ersten Steuererklärung.
IviBet: dieselbe Ausgangslage, dieselbe Steuerfrage ohne Schwelle
IviBet veranstaltet ohne Schweizer Bewilligung. Damit fehlt die Grundlage, an die das Geldspielgesetz die Steuerfreiheit knüpft; die Bewilligung aus dem Ausland hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff, Domain kann per DNS blockiert werden.
Steuerlich bleiben nur die zwei Sätze, die für alle acht Anbieter ohne Bewilligung gelten: keine Verrechnungssteuer, dafür vollständige Steuerbarkeit des Gewinns nach kantonaler Praxis, ohne Betragsgrenze. Wer einen Gewinn in vierstelliger Höhe dort einlöst, steht steuerlich schlechter da als ein Spielender mit demselben Gewinn bei einem Schweizer Veranstalter.
Fazit: Der kleine Gewinn ist der aussagekräftigste Testfall: Bei den beiden Schweizer Veranstaltern bleibt er steuerfrei und ohne Verrechnungssteuer, hier nicht — und das ist der eigentliche Preis dieser Wahl.
Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung am Ende der Übersicht
Fezbet ist das letzte der ausländischen Angebote ohne Schweizer Bewilligung in dieser Übersicht. Es fehlen die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz; derartige ausländische Bewilligungen sind nach Art. 4 BGS in der Schweiz wirkungslos. Nicht an das Sperrregister angeschlossen, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste und Domain-Sperrung möglich.
Die Steuerfolge ist dieselbe wie bei den sieben anderen: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind sie unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Hinzu kommt derselbe Hinweis, der für alle acht gilt: Wer eine Beschwerde hat, trägt sie gegenüber einem Anbieter im Ausland, ohne Schweizer Stelle, die einschreiten könnte.
Fazit: Acht Angebote ohne Schweizer Bewilligung, eine Steuerfolge: Die Wahl zwischen ihnen betrifft nicht die Steuer, sondern das Wettprogramm — und für die Steuerfrage entscheidet sie nichts.
FAQ
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Bei einem Schweizer Veranstalter ja, bis zu einer Schwelle. Ein einzelner Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel bleibt bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, solange er unter dem Steuerfreibetrag liegt — für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1'071'000. Darüber ist nur der übersteigende Teil steuerbar, und darauf fällt Verrechnungssteuer an.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Bei der direkten Bundessteuer beträgt er CHF 1'071'000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026, nach CHF 1'070'400 im Jahr 2025. Angepasst wird er jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise. Die Kantone führen eigene, abweichende Freibeträge: Für die Steuerperiode 2024 weist die Übersicht der ESTV unter anderem CHF 1'030'000, CHF 1'033'000, CHF 1'037'000 und CHF 1'054'600 aus.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag?
Nur der übersteigende Teil ist steuerbar. Bei einer Million Freibetrag und einem Gewinn von CHF 1'200'000 bleiben CHF 200'000 steuerbar; die Million ist ein Abzug, keine Freigrenze. Bei der Auszahlung zieht der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer auf dem steuerpflichtigen Anteil ab und stellt einen Ausweis aus, der in der Steuererklärung zur Rückforderung führt.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung steuerfrei?
Nein, im Gegenteil. Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar — ohne Freibetrag und ohne Bagatellgrenze.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Eine Besteuerung des Einsatzes, also eine Abgabe, die bei jedem Wettschein unabhängig vom Ausgang anfällt, existiert in der Schweiz nicht. Die Abgaben, die im System stecken, treffen den Veranstalter: Von Swisslos geht eine Spielsuchtabgabe von 0,5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags ab, für 2025 CHF 3'863'790.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden?
Ja, aber gedeckelt. Einsätze sind bis zu 5 Prozent des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5'300 für die Steuerperiode 2024 und CHF 5'400 für 2025, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bezugsgrösse ist der Gewinn, nicht die Summe der Einsätze.
Was passiert mit einem Gewinn, der bei einem Schweizer Veranstalter über dem Freibetrag liegt?
Der Veranstalter behält 35 Prozent Verrechnungssteuer auf dem steuerpflichtigen Anteil ein und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die einbehaltene Steuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgeholt, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Bei einem Betrag dieser Grössse lohnt sich vorher der Kontakt zur kantonalen Steuerverwaltung.
Bei wem können Schweizer Spielende überhaupt mit einer Bewilligung wetten?
Nur bei zwei Veranstaltern, weil die Kantone Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt haben: bei Swisslos mit dem Produkt Sporttip und bei Loterie Romande mit Jouez Sport. Jeder deckt sein eigenes Gebiet ab — Sporttip die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Ab welchem Alter und unter welchen Bedingungen ist ein Konto möglich?
Sportwetten sind für Personen ab 18 Jahren zugelassen, Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS), und es gibt ein einziges Konto pro Spieler mit verifizierter Identität (Art. 47 bis 52 VGS). Für eine Online-Teilnahme braucht es Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, in der Praxis im Gebiet des Veranstalters, und es darf keine Spielsperre bestehen.
Welche Hilfe gibt es, wenn das Wetten aus dem Ruder läuft?
Der Veranstalter muss von seinen Spielenden eigene Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS), bei Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam. Zusätzlich lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, eine unbefristete Spielsperre gilt schweizweit auch für Casinos. Wer Rat braucht, fragt beim Veranstalter nach der Spielsperre.
Dieser Beitrag wurde vom Team von Kombitipps Heute erstellt.
